Produkte auf den Markt bringen
Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach den vom Bundesrat bezeichneten Normen oder – wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind – dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
Die Hersteller und Importeure sind zudem verpflichtet, Massnahmen zu treffen, allfällige Gefahren, die von ihren Produkten ausgehen, auch nach dem Inverkehrbringen zu erkennen, abzuwenden und sie den zuständigen Vollzugsbehörden zu melden.